Inkasso ist die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetrener Forderungen, die "geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - betrieben" wird.
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Die Absonderung ist das Recht auf eine bevorzugte Befriedigung eines Zahlungsanspruches aus einem zu einer Konkursmasse gehörenden Objekt, welches mit einem Pfandrecht oder einem pfandähnlichen Recht belegt ist.
Das Abstraktionsprinzip ist die im bürgerlichen Recht bestehende Unabhängigkeit zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und sachenrechtlichem Erfüllungsgeschäft
Die Abtretung ist die Übergabe / Überlassung einer Forderung eines Gläubigers an einen anderen Gläubiger.
Eine Abweisung mangels Masse liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners im Insolvenzverfahren nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Insolvenzgericht weist dann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.
Akkreditiv ist ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen. Es ist die schriftliche Zusicherung eines Kreditinstitutes, im Auftrag des Käufers dem Verkäufer als Begünstigten einen bestimmten Betrag in der vereinbarten Währung zu bezahlen, falls der Begünstigte akkreditivkonforme Dokumente innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einreicht.
Kunden- Anzeigenwerber
Gewinnung von Aufträgen / Auftraggebern
nebensächlich, hinzukommend
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die die eine Vertragspartei (der Händler, der Handwerker usw.) der anderen Vertragspartei (dem Kunden) bei Vertragsabschluss auferlegt.
Die Amtsgerichte entscheiden durch Einzelrichter, bestehen aus Abteilungen. Zuständig für Streitwerte bis max. 5.000,00 EUR und für Kindschafts-, Unterhalts- u. Ehesachen, etc.




